§ 1 Name und Sitz
Bündnis 90/ Die Grünen in Neubeuern und Nußdorf sind der Ortsverband der Bundespartei Bündnis 90/ Die Grünen. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Gemeinden Neubeuern und Nußdorf. Er hat seinen Sitz in Neubeuern. Für ihn gelten in Ergänzung der Satzungen auf Bundes-, Landes – Kreisebene nachstehende Bestimmungen.
§ 2 Mitgliedschaft
- Mitglied von Bündnis 90/ Die Grünen kann jeder werden, der/die
- sich zu den Grundsätzen der Bundespartei und der Satzung des Ortsverbandes Neubeuern bekennt.
- eine Beitrittserklärung unterzeichnet und beim Ortsverband abgegeben hat.
- das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für eine Mitgliedschaft.Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im Ortsverband von Bündnis 90/ Die Grünen nicht vereinbar.
- Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Sie bedarf der Bestätigung durch den Kreisverband. Eine mögliche Ablehnung durch den Vorstand ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen. Ein Einspruch ist möglich, über ihn entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in das zuständige Gremium.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband schriftlich mitzuteilen. Der Eintritt in eine andere, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige Partei oder Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.
- Über einen Ausschluß entscheidet das Landesschiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Ortsverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.
- Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
- Hat ein Mitglied seinen Wohnsitz nicht in Neubeuern, so kann es durch Erklärung gegenüber dem Vorstand seine Mitgliedsrechte im Ortsverband ausüben.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen Neubeuern hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen einzubringen.
- Die Mitarbeit bei Projektgruppen des Ortsverbandes ist ausdrücklich erwünscht.
- Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag nach freier Selbsteinschätzung. Der Mindestbeitrag beträgt € 6,00. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand den Beitrag reduzieren.
- Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Kreisverband erhoben und abgebucht.
§ 4 Organe von Bündnis 90/Die Grünen Neubeuern
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 5 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienenen Mitgliedern. Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die dann einberufene Mitgliederversammlung, mit einfacher Mehrheit. Stellt ein Mitglied seine E-Mail-Adresse zur Verfügung, so erfolgt die Einladung per E-Mail. Das Mitglied ist selbst für die ordnungsgemäße Funktion seines Mails-Zugangs verantwortlich.
- Zusätzlich zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen ist eine Mitgliederversammlung dann einzuberufen, wenn dies von mindestens 15% der Mitglieder beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, kann die Versammlung bei gleicher Tagesordnung zu einem Termin innerhalb der nächsten 14 Tage, aber frühestens nach 3 Tagen einberufen werden ohne erneute Einladung. Voraussetzung dafür ist, dass auf den möglicherweise erforderlichen neuen Termin bereits in der Einladung mit Ort, Datum und Zeit hingewiesen wurde. Die Versammlung ist dann auf jeden Fall beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Änderungen der Satzung, die vorzeitige Abwahl des Vorstandes und der Auflösungsbeschluss bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Beschlussfassung über die Satzung
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die gestellten Anträge
- Aufstellung der Listenkandidaten für die Kommunalwahl
- Bei der Durchführung der Wahlen ist das Frauenstatut der Landes- und Bundespartei von Bündnis 90/ Die Grünen zu berücksichtigen.
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Nichtmitglieder haben Rede- und Antragsrecht.
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens 5 Mitgliedern. Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von 3 Mitgliedern unterschritten wird.
- Der Vorstand
- Zwei gleichberechtigte Sprecher/innen
- Schriftführer/in
- Kassierer/in
- Beisitzer/innen
- Der geschäftsführende Vorstand wird aus den Sprecher/innen und den Kassier/innen gebildet.
- Der Vorstand
- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln, in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
- Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
- Der gesamte Vorstand oder einzelne Mitglieder können während der Amtszeit durch einen Misstrauensantrag abgewählt werden, dem mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. Eventuell notwendige Neu- oder Ergänzungswahlen sind anschliessend in der derselben Sitzung durchzuführen.
- Misstrauensanträge gegen den Vorstand müssen in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt sein und sind deshalb 14 Tage vorher zu stellen. Die Versammlung wird von einem Mitglied des Ortsverbandes geleitet, das keinen Misstrauensantrag gestellt hat, und gegen das kein Misstrauensantrag gestellt wurde.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes nach Gesetz und Satzung sowie nach Beschlüssen der Parteiorgane. Er hat gegenüber den Mitgliedern eine Informationspflicht. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied, im Verhinderungsfall ihre/seine Stellvertreter/in, vertreten den Ortsvorstand gem. §26 Abs.2 des BGB und §11, Abs. 3 Parteiengesetz.
- Vorstandssitzungen sind in der Regel öffentlich.
- Der/Die Kassierer/in verwaltet eine OV-Kasse mit dem Barbestand und einen separat einzurichtenten Konto, auf das Spenden und Zuwendungen für den OV eingezahlt werden. Weiterhin verwaltet der/die Kassierer/in ein evt. Sparguthaben des Ortsverbandes.
- Die Kassenführung erfolgt gemäß den Vorgaben der Finanzordung des Landesverbandes, sinngemäß angewendet für den Ortsverband. Der/ Die Kassiererin des Ortsverbands ist verpflichtet, im Rahmen des genannten Finanzordnung die kasse mit dem/der Kassiererin des Kreisverbandes zusammen zu führen.
- Soweit die OV-Kassenführung nicht von der Kassenprüfern des Kreisverbandes überprüft wird sind OV-Kassenprüfer zu wählen.
- Zeichnungsberechtigt für die Finanzgeschäfte sind jeder für sich der/die Kassiererin sowie eine weitere Person des geschäftsführenden Vorstand.
§ 7 Datenschutz
Der Ortsverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz dieser Daten. Die Weitergabe von Daten an Dritte ist ohne Zustimmung von Betroffenen nicht erlaubt.
§ 8 Auflösung des Ortsverbandes
Über eine Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Mitglieder. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Die Mitglieder-versammlung entscheidet auch über die Verwendung seines Vermögens.
§ 9 Frauenstatut
Die Politik des Ortsverbandes orientiert sich an den Grundsätzen des Frauenstatuts von Bündnis 90/ Die Grünen, welche Parität auf allen Ebenen fordert. Frauen werden zur Bewerbung auf einzelne Posten besonders aufgefordert. Die Besetzung aller Gremien und Wahllisten soll paritätisch erfolgen.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung trifft am Tage Ihrer Abstimmung in Kraft.